Was sind Ausländerbeiräte?

Rechte und Pflichten eines AB-Mitgliedes

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Was ein Ausländerbeiratsmitglied tun soll und tun darf

 

  

Ausländerbeiratsmitglieder haben als Mandatsträger...

  

... Rechtsanspruch auf

 

-          Ersatz des Verdienstausfalles (§ 27 HGO)

-          Aufwandsentschädigungen (§ 27)

-          Fahrtkosten (§27)

-          Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 35 a)

-          Kündigungsschutz (§ 35 a)

-          Fortbildungsschutz (§ 35 a)

-          Versicherungsschutz

 

... und Pflichten

 

-          Verschwiegenheitspflicht (§ 24)

-          Treuepflicht (§ 26)

-          Widerstreit der Interessen (§ 25)

-          Ordnungswidrigkeiten (§ 24 a)

 

 

Wahl und Rechtsstellung der Mitglieder

 

 

Nach § 86 Abs. 5 sind Mitglieder des Ausländerbeirates ehrenamtlich tätige Personen im Sinne der §§ 24 bis 27 und §§ 35, 35 a HGO. Sie sind damit Gemeindevertretern gleichgestellt. Dies bedeutet eine wesentliche Verbesserung ihrer bisherigen Stellung. In der Vergangenheit wurde es von einzelnen Gemeinden abgelehnt, Sitzungsgelder, Verdienstausfall oder notwendige Reisekosten zu zahlen. Nun ist gesetzlich geregelt, dass Mitglieder von Ausländerbeiräten auch diese Leistungen in Anspruch nehmen können. Welche Vergünstigungen den Gewählten darüber hinaus noch zustehen, wird im Folgenden beschrieben.

  

Entschädigung

 

 

Die Tätigkeit eines Ausländerbeiratsmitgliedes ist ehrenamtlich. Dies bedeutet, dass damit keine Entlohnung verbunden ist. Allerdings wäre es ungerecht, wenn anfallende Kosten, die dieses Amt verursacht, aus eigener Tasche gezahlt werden müssten. Da viele Kosten nicht in jedem Fall nachgewiesen werden können, wird meist eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt. Diese soll Mehraufwendungen, die durch die Übernahme dieses Mandats entstehen, wie beispielsweise notwendige Telefongespräche vom privaten Telefon oder die Anschaffung von Aktenordnern, Bezug von Zeitungen, etc., abgelten.

 

Die Gewährung von Entschädigungen muss in einer Satzung festgelegt sein. Die Aufwandsentschädigung  kann als monatlicher Festbetrag, auch als Sitzungsgeld gewährt werden. Es ist durchaus üblich, dass der/die Vorsitzende eines Gremiums eine höhere Aufwandsentschädigung erhält, weil davon ausgegangen wird, dass er/sie höhere Ausgaben als andere Mitglieder hat.

Die Höhe dieser Aufwandsentschädigungen ist nicht festgelegt. Sie kann von Gemeinde zu Gemeine erhebliche Unterschiede aufweisen. Sie richtet sich meist nach der Finanzkraft der jeweiligen Kommune.

Sofern ein Mitglied des Ausländerbeirates auch einer Kommission, einem Ausschuss oder dem Ortsbeirat angehört, kann die Aufwandsentschädigung oder das Sitzungsgeld auch für diese Sitzungen gezahlt werden.

Auf die Aufwandsentschädigungen kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

  

Verdienstausfall

 

 

Sofern ein Mitglied während der Arbeitszeit Tätigkeiten für den Ausländerbeirat verrichten muss, steht ihm nach §27 Abs. 1 HGO Ersatz von Verdienstausfall zu. Arbeitnehmer können sich den Ausfall vom Arbeitgeber bescheinigen lassen und diesen dann von der Gemeinde einfordern. Es gibt jedoch auch Regelungen, wonach die Gemeinde die Teilnahme an Sitzungen, Veranstaltungen, etc. dem Arbeitgeber bescheinigt. Später wird dann zwischen Gemeinde und Arbeitgeber abgerechnet, sodass in der Verdienstabrechnung kein Ausfall ausgewiesen wird.

Selbstständige und Hausfrauen haben ebenfalls Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall. Dieser kann nur pauschal abgerechnet werden. Der Pauschalbetrag muss in der Satzung festgelegt sein. Sofern Kosten für die Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen, während das Ausländerbeiratsmitglied seiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgeht, besteht auch hier ein Anspruch auf Erstattung dieser Ausgaben.

    

Fahrtkostenerstattung

 

 

Alle ehrenamtliche Tätigen im Sinne dieses Gesetztes haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten, sofern diese in Ausübung ihres Mandats entstehen. In der Regel werden diese, wie vom Hessischen Minister des Innern (HMdI) empfohlen, nach den Vorschriften des Hessischen Reisekostengesetztes (HRKG) abgegolten. Der § 27 HGO sieht jedoch keine weiteren Reisekosten wie etwa Tage- und Übernachtungsgeld vor. Diese werden nur bei Vorliegen einer Dienstreise gewährt.

In einigen Gemeinden haben Ausländerbeiratsmitglieder bereits Reisekosten für die Teilnahme an Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen – AGAH erhalten. Die Dienstreise muss jedoch vom Bürgermeister, vom zuständigen Beigeordneten oder einem beauftragten Mitarbeiter der Verwaltung genehmigt werden. Dies wird von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich gehandhabt. Die Genehmigung ist auch Voraussetzung dafür, dass Ehrenamtliche während einer Dienstreise versichert sind und im Falle eines Personenschadens einen Entschädigungsanspruch geltend machen können.

  

Unabhängigkeit der Mandatsausübung

 

 

Gemeindevertreter und damit auch Ausländerbeiratsmitglieder dürfen nicht in ihrer Entscheidung beeinflusst werden. Sie üben ihr Mandat unabhängig aus und sind bei ihren Entscheidungen nur ihrem am Gemeinwohl orientierten Gewissen verpflichtet. Damit sie nicht durch Druck von außen zu anderen Entscheidungen gezwungen werden können, gelten diese besonderen Schutzvorschriften.

  

Sicherung der Mandatsausübung

 

 

§ 35 a HGO beschreibt den Schutz von Kandidaten und gewählten Mitgliedern von Ausländerbeiräten vor Maßnahmen durch den Arbeitgeber, die ihn von der Kandidatur, Annahme oder Ausübung eines Mandats abhalten könnten.

  

Freistellung von der Arbeitsleistung

 

 

Alle diese Vorschriften gelten auch für die Mitglieder eines Ausländerbeirates. Um die Unabhängigkeit zu gewährleisten, wurde festgelegt, dass niemand daran gehindert werden darf, sich um ein Mandat als Mitglied des Ausländerbeirates zu bewerben, es anzunehmen oder auszuüben. Insbesondere Schutzvorschriften am Arbeitsplatz sind hier festgelegt. So ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Mitglied von der Arbeit freizustellen, um ihm die Mandatsausübung zu ermöglichen. Selbstverständlich besteht nicht die Verpflichtung der Lohnfortzahlung, sondern – wie bereits beschrieben – ein Anspruch des Mitglieds auf Ersatz des Verdienstausfalles.

 

Der Anspruch auf Freistellung beinhaltet nicht nur Befreiung von der Anwesenheitspflicht am Arbeitsplatz, sondern kann im Einzelfall auch Entlastung vom Arbeitsvolumen bedeuten.

 

Außerdem darf das Mitglied im Betrieb nicht benachteiligt werden wie etwa durch Nichtberücksichtigung bei Höhergruppierungen oder bei der Gewährung von Vergünstigungen, die alle anderen Arbeitnehmer erhalten. Versetzungen an einen neuen Arbeitsplatz dürfen nur mit seiner Zustimmung erfolgen, es sei denn, dem Arbeitgeber ist es nicht zuzumuten, das Mitglied auf dem gleichen Arbeitsplatz zu belassen. Dies muss er im Zweifel nachweisen und notfalls vor Gericht begründen.

 

Diese Bestimmungen gelten nach § 35 a HGO nur für Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes. Für Mitglieder, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, gelten diese Regeln aber entsprechend. Die Ausführungsbestimmungen erlässt der Hessische Innenminister (Erlass vom 30.09.1992 – veröffentlicht im Staatsanzeiger des Landes Hessen Nr. 42/1992, Seite 2659).

  

Kündigungsschutz

 

 

Es besteht ein Kündigungsschutz für alle ehrenamtlich Tätigen in der Kommune, somit auch für Mitglieder des Ausländerbeirates. Der Kündigungsschutz beginnt bereits bei der Aufstellung als Kandidat/in für den Ausländerbeirat und endet erst ein Jahr nach der Beendigung der Tätigkeit. Sofern das Mitglied weniger als ein Jahr dem Beirat angehörte, vermindert sich diese Schutzfrist auf sechs Monate nach dem Ausscheiden.

Dieser Kündigungsschutz gilt allerdings nicht in der Probezeit. Außerdem können Arbeitsverhältnisse aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht zumutbar erscheinen lassen (§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

 

Der Kündigungsschutz eines nicht gewählten Bewerbers endet am Wahltag, spätestens mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch den Wahlleiter.

  

Bildungsurlaub

 

 

Ein Beiratsmitglied hat jährlich Anspruch auf zwei Wochen zusätzlichen Bildungsurlaub für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit dem Mandat. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, den Lohn weiterzuzahlen. Hierfür steht dem Mitglied ebenfalls Ersatz von Verdienstausfall zu.

  

Pflichten

 

 

Neben den Rechten hat ein gewähltes Mitglied auch eine Reihe von Pflichten. Diese sollten nicht unterschätzt werden und den Kandidatinnen und Kandidaten bewusst sein, ehe sie sich zur Wahl stellen. Denn: Wer gewählt wird, ist verpflichtet, dieses Mandat auch auszuüben.

  

Verschwiegenheitspflicht

 

 

Alle ehrenamtlich Tätigen unterliegen der Amtverschwiegenheit. Sie dürfen nicht über Angelegenheiten sprechen, die ihnen nur in ihrer Eigenschaft als Mandatsträger bekannt geworden sind. Damit sollen die Bürgerinnen und Bürger geschützt werden, wenn sie persönliche Daten nennen müssen, die für die Beurteilung eines Sachstandes notwendig sind. Dies gilt grundsätzlich für alle auch sonst geschützten Daten, z.B. Familienverhältnisse, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Grundeigentum, Schulden, Krankheiten, Straffälligkeit, etc. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Sachverhalten innerhalb gemeindlicher Gremien, die der Geheimhaltung unterliegen und die dem Wohl der Gemeinde nicht dienlich sind, wenn sie öffentlich bekannt werden. Ist eine Angelegenheit bereits allgemein bekannt, verliert die Verschwiegenheitspflicht ihren Sinn.

 

Ein Beiratsmitglied darf sich keine persönlichen Vorteile verschaffen, wenn ihm Sachverhalte bekannt werden, die er/sie nur durch die Ausübung seines Mandats erfährt. Ein Beispiel ist der Erwerb eines Grundstückes in einem Gebiet, das in einer nicht öffentlichen Sitzung zum künftigen Baugebiet erklärt wurde und dadurch später erheblich im Wert steigt.

 

Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch dann, wenn in einem anderen Gemeindegremium, in dem die Öffentlichkeit zugelassen ist, über diese Angelegenheit gesprochen wird.

Über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheit unterliegen, darf der ehrenamtlich Tätige nur dann aussagen, wenn die Genehmigung des Bürgermeisters vorliegt. Dies gilt auch für Aussagen vor Gericht. Die Aussagegenehmigung darf allerdings nur dann versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert.

 

Die Verschwiegenheitspflicht endet nicht mit dem Ende der Mandatsausübung, sondern gilt zeitlich unbefristet.

  

Ordnungswidrigkeiten

 

 

Wer die Verschwiegenheitspflicht oder die Treuepflicht verletzt oder die Ausübung des erlangten Mandats verweigert, handelt ordnungswidrig.

 

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 255,65 Euro geahndet werden.

 

Da das Mandat eines Ausländerbeiratsmitglieds ebenfalls ein Ehrenamt ist, bedeutet dies auch, dass das Mitglied mit einer Geldbuße belegt werden kann, wenn es ohne Grund nicht an den Sitzungen des Beirates teilnimmt. Hiermit hatten die Ausländerbeiräte in der Vergangenheit die meisten Probleme. Viele Sitzungen waren zumindest in der zweiten Hälfte der ersten Wahlperiode nicht beschlussfähig, weil die Gewählten sich vorher über die Tragweite ihres Entschlusses zu kandidieren, nicht im Klaren waren. Nun hat der Ausländerbeirat die Möglichkeit, mehr Disziplin bei den gewählten Mitgliedern einzufordern.

 

Sollte ein gewähltes Mitglied zu dem Entschluss kommen,, dass es sich die Arbeit des Ausländerbeirates anders vorgestellt hat und diese nun einstellen möchte, kann nur der Rücktritt von diesem Amt empfohlen werden, damit das Gremium als Ganzes arbeitsfähig bleibt.

 

Das Bußgeld selbst kann aber nicht vom Ausländerbeirat festgelegt werden, dies ist Angelegenheit des Gemeindevorstandes.

  

Widerstreit der Interessen

 

 

§ 25 HGO bezieht sich auf den Widerstreit der Interessen. Für die Arbeit des Ausländerbeirates selbst hat dies wenig Bedeutung, da der Ausländerbeirat keine rechtlich bindenden Beschlüsse fasst. Allerdings sollte ein Mitglied den Saal verlassen, wenn der Ausländerbeirat über Dinge berät und später Beschlüsse fasst, von dem das Mitglied oder Angehörige desselben betroffen sind.

 

Größere Bedeutung kommt eben diesem § zu, wenn Mitglieder des Ausländerbeirates mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse der Gemeindevertretung oder den Kommissionen des Gemeindevorstandes teilnehmen und hier Dinge beraten werden, die sie selbst oder ihre Angehörigen betreffen. In diesem Fall darf das Mitglied nicht an der Beratung dieses Tagesordnungspunktes teilnehmen.

 

 

Beispiel:

  

Es wird ein Flächennutzungsplan oder ein Bebauungsplan für einen Bereich aufgestellt, in dem das Mitglied oder ein Angehöriger ein Grundstück besitzt.

 

Gleiches gilt auch, wenn eine natürliche oder juristische Person von Beschlüssen betroffen ist, bei dem das Mitglied entgeltlich beschäftigt ist und „Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dadurch Befangenheit gegeben ist“. Dies bedeutet, dass das Mitglied nicht an den Beratungen teilnehmen darf, wenn es seinem Arbeitgeber so verbunden ist, dass eine unparteiische Ausübung des Mandates in Frage gestellt werden kann.

 

Verstöße gegen diese Vorschrift können zur Folge haben, dass der Beschluss später als ungültig erklärt wird. Sollte einem Einwohner bzw. einer Einwohnern im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Beschlusses ein finanzieller Schaden entstanden sein, so kann er/sie Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung gegen die Gemeinde geltend machen. Diese wiederum hat dann die Möglichkeit, sich im Wege des Regresses den Schaden von dem/der Mandatsträger/in ersetzen zu lassen.

 

Mit juristischen Personen werden Vereinigungen bezeichnet, die gesetzlichen Vorschriften unterliegen. Die häufigste Form ist der eingetragene Verein (e.V.). Aber auch Firmen mit dem Zusatz AG für Aktiengesellschaft, GmbH für Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder OHG für offene Handelsgesellschaft gehören dazu. Selbstverständlich ist auch jede Behörde, Körperschaft und Stiftung eine juristische Person.

  

Treuepflicht

 

 

Auch der § 26 HGO wird für die alltägliche Arbeit des Ausländerbeirates in der Regel kaum von Bedeutung sein. Ausländerbeiratsmitglieder dürfen nur ihre eigenen Ansprüche oder die Ansprüche von Personen, für die sie gesetzliche Vertreter sind (z.B. eigene minderjährige Kinder), gegenüber der Gemeinde geltend machen. Als Vertreter für Dritte dürfen sie nicht auftreten.

 

 

Quelle: Handbuch für Ausländerbeiräte in Hessen