Staunen über Angebotsvielfalt für Flüchtlinge
Kreisgremien Vertreter von Jobcenter Gießen und Agentur für Arbeit referieren zur Situation beim Kreisausländerbeirat
KREIS GIESSEN (ee). Die Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt, Maßnahmenangebot der Agentur für Arbeit und des Jobcenters Gießen standen im Mittelpunkt der Sitzung des Ausländerbeirates des Landkreises Gießen. Wie vielfältig die Aufgaben sind, erstaunte nicht nur den Kreistagsvorsitzenden Karl-Heinz Funck.
Was Patrick Döring (Agentur für Arbeit) und Justyna Magdalena Fabian (Jobcenter Gießen) zu berichten hatten, zeigt, was alles getan und auf die Beine gestellt wird, um diese schwere Aufgabe zu lösen. Zudem gingen sie darauf ein, was von der Arbeitgeberseite bei Einstellungen zu beachten ist.
Bei der Agentur für Arbeit wurden Arbeitsmarktbüros für Flüchtlinge und Migranten eingerichtet, in denen neben einer Beratung zur Arbeitsaufnahme, Deutschkurse, Praktika und Maßnahmeangebote behandelt werden. Weiterhin klärt das Arbeitsmarktbüro, an welche Organisation sich die Personen mit ihren individuellen Anliegen wenden können. Dabei geht es um die Anerkennung eines vorhandenen Berufsabschlusses, Nachqualifizierung wie auch um Fragen zum Aufenthaltsrecht.
Bevor Flüchtlinge überhaupt arbeiten dürfen, müsse einiges beachtet und unterschieden werden. Generell müsse unterschieden werden zwischen Asylbewerbern, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sind und die eine Aufenthaltsgestattung haben, und anerkannten Flüchtlingen, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten haben, sowie Geduldete, deren Asylantrag in der Regel abgelehnt wurde, die aber nicht abgeschoben werden können. So durften anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen jede Beschäftigung annehmen, während Arbeitgeber bei Asylbewerbern und Geduldeten einiges beachten müssen. Die Ausländerbehörde kann grundsätzlich für beide Gruppen nach drei Monaten gestatteten Aufenthalts eine Arbeitserlaubnis erteilen. Bei Asylbewerbern kann jedoch noch bis sechs Monate ein Beschäftigungsverbot gelten, weil die Verpflichtung, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, von drei auf maximal sechs Monate angehoben wurde und für diese Zeit keine Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung grundsätzlich ein Ermessen. Die Zustimmung der Agentur für Arbeit werde erteilt, wenn die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger als für inländische Arbeitnehmer sind.
Asylbewerber sowie Geduldete haben mit einem Voraufenthalt von drei Monaten Zugang zu nahezu sämtlichen Förderinstrumenten der Arbeitslosenversicherung und können durch die Agentur für Arbeit, soweit die jeweiligen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, unterstützt werden. Für Betriebe lohne sich die Einstellung von Flüchtlingen, weil diese oft Kompetenzen und Erfahrungen aus ihren Herkunftsländern mit einbringen.
Dazu gehören schulische und berufliche Bildungsabschlüsse, Arbeitserfahrung sowie Mehrsprachigkeit, Flexibilität und interkulturelle Erfahrungen. Diese Kompetenzen zahlen sich am Arbeitsplatz aus. In der Regel besteht keine kurz- oder mittelfristige Rückkehrmöglichkeit und viele möchten ihre Verwandten im Herkunftsland unterstützen. Oft bringen sie hierfür eine überdurchschnittliche Motivation, Eigeninitiative sowie eine hohe Lern- und Leistungsbereitschaft mit.
Gießener Allgemeine, 14.10.2016